Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe)
(1 Beitrag zum Stichwort "Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe)")
Nr. 2508 VV-RVG regelt die Einigungs- und Erledigungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe und bestimmt die Vergütung, wenn eine Angelegenheit durch Einigung oder Erledigung abgeschlossen wird.
1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
| 2508 | Einigungs- und Erledigungsgebühr
|
180,00 € |
2. Kommentierung
Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (vgl. Nr. 1000 VV-RVG). Die Gebühr beträgt 150,00 € (zur Beratungshilfe allgemein vgl. auch den Beitrag Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz).
Der Abschluss eines Vergleiches ist nicht mehr erforderlich. Ein gegenseitiges Nachgeben ist daher auch nicht mehr erforderlich. Auch der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung kann die Einigungsgebühr entstehen lassen.
Die Einigungs- oder Erledigungsgebühr kann dem Anwalt neben der Beratungshilfegebühr oder neben der Geschäftsgebühr nach Nrn. 2501 und 2503 VV-RVG zustehen.
Durch einen Klick auf einen der folgenden Links gelangen Sie in einem neuen Tab zum Wortlaut des Gebührentatbestandes mit einer kurzen Kommentierung:
- - Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr
- - Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren
- - Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber
- - Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten
- - Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe)
- - Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe)
- - Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe)
- - Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten
- - Nr. 3106 VV-RVG VV-RVG – Terminsgebühr vor den Sozialgerichten
- - Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich den Gebührentatbestand Nr. 2500 VV-RVG angesprochen:
Beratungshilfe nach dem BerHG: Antrag, Voraussetzungen & GebührenWer erhält Beratungshilfe, wie läuft der Antrag beim Amtsgericht, welche Voraussetzungen gelten und welche Anwaltsgebühren abrechenbar sind – kompakt und verständlich erklärt.
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Rechtsanwaltsgebühren-RechnerGebühren nach RVG überschlägig berechnen.
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Prozesskostenhilfe-RechnerPKH überschlägig berechnen.
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