RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Stichwort)
Die wesentlichen Vorschriften zur Rechtsanwaltsvergütung sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthalten.
Das RVG enthält ebenso wie das Vorgängergesetz (die BRAGO) keine Regelungen zum Rechtsgrund des Vergütungsanspruchs des Anwalts. Das RVG setzt den Vergütungsanspruch vielmehr voraus und regelt die Höhe der Vergütung und die Modalitäten der Durchsetzung des Vergütungsanspruchs.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz spricht in § 6 und § 15 von Auftrag und bezeichnet den Vertragspartner in den §§ 4, 7, 9, 10 und 11 als „Auftraggeber“. Der entsprechende Auftragsvertrag kommt also nach den allgemeinen Regelungen des BGB zustande, §§ 145 ff. BGB und §§ 662 ff. BGB.
Die Höhe der einzelnen Gebühren bemisst sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG, § 2 Höhe der Vergütung
(1) ...
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. ...
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG.
In der Anlage 2 werden die Gegenstandswerte mit den entsprechenden Gebühren für den Fall benannt, dass Wertgebühren im Sinne des § 13 Wertgebühren
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 13 RVG entstehen. In der Regel entstehen im Sozialrecht allerdinggs Betragsrahmengebühren gemäß § 14 Rahmengebühren
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 14 RVG.
Im sozialrechtlichen Verfahren entstehen zumeist Betragsrahmengebühren (vgl. zur Bestimmung der Betragsrahmengebühren den Beitrag Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
Die maßgebliche Vorschrift zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Verfahren enthält § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis. Danach entstehen in der Regel Betragsrahmengebühren, ggf. aber auch ...
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)Betragsrahmengebühren im Sozialrecht).
Die Anwaltsgebühren können sowohl im Verwaltungs- sowie auch im Widerspruchs- und Klageverfahren entstehen (vgl. zur Berechnung der Anwaltsgebühren in vorgerichtlichen sowie in gerichtlichen Verfahren auch den Beitrag Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht
In sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehen bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes Gebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: RVG) für das vorgerichtliche und ggf. für das gerichtliche Verfahren gemäß den folgenden Ausführungen ...
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht).
In den folgenden Beiträgen habe ich das RVG erwähnt:
Rechtsanwaltsgebühren im sozialgerichtlichen Eilverfahren
... die Verfahrensgebühr im Eilverfahren wird gemäß Nr. 3102 VV RVG bestimmt ... – ... bei der Verfahrensgebühr ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen. ..
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Anrechnung der nach § 63 SGB X erstattungsfähigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
... zur Höhe der nach § 63 SGB X erstattungsfähigen Geschäftsgebühr eines bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesenen Rechtsanwaltes ...
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Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht
Berechnung der Gebühren im Sozialrecht nach dem RVG ... | I. vorgerichtliche Tätigkeit ... | II. gerichtliche Tätigkeit ... | III. besondere Verfahren ...
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niedrigerer Kostenerstattungsanspruch trotz erfolgreichen Tätigwerden
... niedrigerer Kostenerstattungsanspruch trotz erfolgreichem Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens nach Tätigwerden im Antragsverfahren ...
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Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz
1. Antrag und Verfahren ... | 2. Voraussetzungen ... | 3. Inhalt der Beratung … | 4. Pflichten des Anwalts ... | 5. Abrechnung des Beratungshilfescheins …
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Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren ... | Betragsrahmengebühren ... | ... zur Berechnung der Betragsrahmengebühr gemäß § 3 RVG ...
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