§ 7 Bürgergeld-V – Nicht zu berücksichtigendes Vermögen
(2 Beiträge mit § 7 Bürgergeld-V – Nicht zu berücksichtigendes Vermögen)
§ 7 Bürgergeld-V regelt, welches Vermögen bei der Berechnung des Bürgergeldes nicht zu berücksichtigen ist.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
- (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.
Beitragsliste
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