§ 2 SGB II – Grundsatz des Forderns
(1 Beitrag mit § 2 SGB II – Grundsatz des Forderns)
Als Grundsatznorm konkretisiert § 2 SGB II die in § 1 Abs. 1 SGB II angelegte Mitwirkungsobliegenheit der Leistungsberechtigten und prägt zentrale Elemente des Nachranggrundsatzes.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
- (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 2 SGB II angesprochen:
Bürgergeld vor der Umstellung: Was der Regierungsentwurf ab 01.07.2026 vorsiehtDer Referentenentwurf zur Umstellung des Bürgergeldes ab 01.07.2026 im Überblick: beabsichtigte Änderungen im SGB II (§§ 2, 10, 12, 31 ff.), Übergangsrecht, Folgeänderungen und eine sozialpolitische Einordnung.
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Bürgergeld-Rechner (voll)Gesamtbedarf (Regelbedarf, KdU, Mehrbedarfe) minus anrechenbares Einkommen, inkl. Vermögen/Karenzzeit.
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Gesamtbedarf (ohne Einkommen)Start-Ergebnis: Gesamtbedarf ohne Einkommensanrechnung – nutzbar für Bürgergeld und Sozialhilfe.
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Freibeträge / AbsetzbeträgeWie viel vom Zuverdienst bleibt? Freibetrags-Staffel & Absetzbeträge verständlich – mit Rechner.
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