§ 6 d SGB II – Jobcenter
(1 Beitrag mit § 6 d SGB II – Jobcenter)
§ 6d SGB II regelt die Aufgaben und Organisation der Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 6 d SGB II angesprochen:
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