§ 24 WoGV – Fortschreibung der Werte für „b“ und „c“ und Neufassung
(1 Beitrag mit § 24 WoGV – Fortschreibung der Werte für „b“ und „c“ und Neufassung)
§ 24 WoGV regelt die Fortschreibung der Werte für die Faktoren „b“ und „c“. Die Vorschrift dient der Anpassung der Berechnungsgrundlagen des Wohngeldes und führt zur Neufassung der entsprechenden Tabellen.
Die Zahlen sind heute in Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG aufgeführt.
Gesetzestext (Stand: 01.09.2025)
- (1) Die Werte für „b“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle abgerundet.
- (2) Die Werte für „c“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle abgerundet.
- (3) Anlage 2 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:
“Anlage 2
(zu § 19 Absatz 1)
Werte für „a“, „b“ und „c“
Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:Hierbei bedeuten:
E-1 geteilt durch 10,
E-2 geteilt durch 100,
E-4 geteilt durch 10 000,
E-5 geteilt durch 100 000.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 24 WoGV angesprochen:
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