§ 23 WoGV – Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1
(1 Beitrag mit § 23 WoGV – Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1)
§ 23 WoGV regelt die Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung. Die Vorschrift bestimmt, wann und wie die Anlage 1 zum Wohngeldgesetz neu gefasst wird, um geänderte Miet- und Kostenentwicklungen zu berücksichtigen.
Die Zahlen sind heute in Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG aufgeführt.
Gesetzestext (Stand: bis 31.12.2024)
§ 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes
- (1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. Die Erhöhungen werden nach § 43 Absatz 4 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet.
- (2) Anlage 1 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:
“Anlage 1
(zu § 12 Absatz 1)
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 23 WoGV angesprochen:
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