§ 2 BerHG – Umfang der Beratungshilfe
(1 Beitrag mit § 2 BerHG – Umfang der Beratungshilfe)
§ 2 BerHG bestimmt den Umfang der Beratungshilfe. Erfasst werden insbesondere rechtliche Beratung und außergerichtliche Vertretung, soweit keine andere zumutbare Hilfe zur Verfügung steht.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.
- (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
- (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 2 BerHG angesprochen:
Beratungshilfe nach dem BerHG: Antrag, Voraussetzungen & GebührenWer erhält Beratungshilfe, wie läuft der Antrag beim Amtsgericht, welche Voraussetzungen gelten und welche Anwaltsgebühren abrechenbar sind – kompakt und verständlich erklärt.
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