§ 1 SGB XII – Aufgabe der Sozialhilfe
(1 Beitrag mit § 1 SGB XII – Aufgabe der Sozialhilfe)
§ 1 SGB XII bestimmt Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe und regelt die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 SGB XII angesprochen:
Rente & Grundsicherung: Anrechnung bei Sozialhilfe und BürgergeldAlters- oder Erwerbsminderungsrente: Wie werden Renten auf Bürgergeld/Sozialhilfe angerechnet? Zuständigkeit (Jobcenter/Sozialamt), Freibeträge (Grundrentenzeiten, Riester) – kompakt erklärt
... | mehr- Rechner
Sozialhilfe-Rechner (voll)Anspruch nach dem SGB XII überschlägig berechnen.
… | Rechner öffnen
Gesamtbedarf (ohne Einkommen)Start-Ergebnis: Gesamtbedarf ohne Einkommensanrechnung – nutzbar für Bürgergeld und Sozialhilfe.
… | Rechner öffnen