Schonvermögen entscheidet darüber, welches Vermögen trotz Hilfebedürftigkeit unangetastet bleibt – im Bürgergeld (SGB II) wie auch in der Sozialhilfe (SGB XII). Dieser Überblick zeigt, was typischerweise geschützt ist, wie die Karenzzeit wirkt und warum Vermögensumwandlung (z. B. Sparguthaben → Kfz) rechtlich kein Einkommen ist.
I. Was bedeutet „Schonvermögen“?
Als Schonvermögen gelten Vermögenswerte, die trotz Hilfebedürftigkeit nicht einzusetzen sind.
Die Schutzgründe ergeben sich insbesondere aus § 12 SGB Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 II (Bürgergeld) und § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 SGB XII (Sozialhilfe). Zu den typisch geschützten Positionen zählen u. a. angemessener Hausrat, angemessenes selbst genutztes Kfz, bestimmte Formen zusätzlicher Altersvorsorge sowie zweckgebundene Mittel.
Im Einzelfall maßgeblich sind Angemessenheit, Verwertbarkeit und Zweckbindung.
II. Bürgergeld (SGB II): Schonvermögen & Karenzzeit
1. Karenzzeit & „erhebliche“ Vermögen
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) bleibt Vermögen bis zu 40 000 € für die leistungsberechtigte Person und 15 000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt, § 12 Abs. 4 S. 1 SGB II.
Innerhalb der Karenzzeit besteht außerdem Bestandsschutz bei den Unterkunftskosten. Die Vermögensprüfung ist auf „erhebliches“ Vermögen begrenzt.
Nach dem derzeitigen Regierungsentwurf zur Umstellung des Bürgergeldes auf Grundsicherungsgeld ist vorgesehen, die Karenzzeitregelung im Bereich des Vermögens wieder aufzugeben und zu einer altersabhängigen Staffelung der Vermögensfreibeträge zurückzukehren.
Die nachfolgenden Ausführungen stellen die geltende Rechtslage dar.
2. Nach der Karenzzeit: Grundfreibetrag
Nach der Karenzzeit gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Vermögensfreibetrag von 15 000 €, § 12 Abs. 2 S. 1 SGB II. Daneben bleiben privilegierte Vermögensarten (z. B. bestimmte Altersvorsorge) gesondert geschützt.
3. Kfz, Altersvorsorge & typische Schutzgüter
- Kraftfahrzeug: Ein angemessenes, selbst genutztes Kfz ist geschützt. Die Angemessenheit richtet sich nach Wert, Alter, Nutzung und Zweckmäßigkeit (Einzelfall). Vertiefend: Das angemessene Auto beim Bürgergeld sowie Das Kraftfahrzeug bei der Grundsicherung im Alter.
- Altersvorsorge: Bestimmte, zweckgebundene Vorsorgeformen können geschützt sein. Maßgeblich sind Vertragsart, Verfügbarkeit und Zweckbindung.
- Hausrat & Zweckvermögen: Angemessener Hausrat sowie nachweislich zweckgebundene Mittel (z. B. notwendige Instandsetzung) sind regelmäßig nicht einzusetzen.
Vertiefende Beiträge:
- Hinzuverdienst beim Bürgergeld: Absetz- & Freibeträge mit Beispielen | § 11b SGB II
So viel bleibt vom Zuverdienst beim Bürgergeld: 100-€-Pauschale, 20/30/10-%-Freibeträge, Fahrtkosten (0,20 €/Entfernungskm), Versicherungspauschale u. a. Mit Rechenbeispielen – geltende Rechtslage 2025/2026 (§ 11b SGB II, Bürgergeld-V).
... | mehr - Hinzuverdienst bei Grundsicherung: Wie viel bleibt wirklich? (2026)
Wie viel dürfen Rentner/EM-Beziehende dazuverdienen? 30 %-Abzug (gedeckelt auf ½ RB = 281,50 €), zusätzliche Absetzungen für private Vorsorge und Grundrentenzeiten-Freibetrag. Mit Beispielen 2026 (§ 82, § 82a SGB XII).
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III. Sozialhilfe (SGB XII): Schonvermögen
1. „Kleiner Barbetrag“
In der Sozialhilfe ist ein Barvermögens‑Schonbetrag pro Person vorgesehen.
Zusätzlich können weitere Vermögenspositionen geschützt sein (z. B. angemessenes Kfz, notwendige Gegenstände für Arbeit/Behinderung, angemessener Hausrat usw.).
Hinweis: Höhe und Reichweite einzelner Barbeträge/Freibeträge ergeben sich aus § 12 Abs. 2 S. 1 SGB II, § 12 Abs. 4. S. 1 SGB II und Spezialregeln und der Einzelfallprüfung nach § 90 SGB XII und § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
2. Härtefälle & Einzelfallprüfung
Unabhängig von Pauschalen erlaubt § 90 Abs. 3 SGB XII eine Härtefallprüfung.
Dabei kann z. B. eine besondere Bedarfslage (Gesundheit, Pflege, Arbeitsaufnahme) würdigungsfähig sein.
Vertiefende Beiträge:
- Verwertbares Vermögen in Bürgergeld & Sozialhilfe | § 12 SGB II, § 90 SGB XII
Nur verwertbares Vermögen ist einzusetzen. Was gilt als verwertbar? – § 12 SGB II & § 90 SGB XII, Härtefälle, Immobilien, Lebensversicherung, Erbschaft.
... | mehr - Kfz bei Grundsicherung im Alter (SGB XII): Schonvermögen & Schutz
Wann gilt Ihr Auto als angemessenes Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII? 2-Schritte-Prüfung, 10.000-€-Schonbetrag, Härtefälle & Kfz-Haftpflicht im Überblick
... | mehr - Angemessenes Auto beim Bürgergeld (SGB II): Wert & Freibeträge
Je erwerbsfähige Person ein geschütztes Kfz. Orientierung 7.500 €, Wertermittlung (Privatverkaufswert), hohe Vermögensfreibeträge & berufliche Nutzung kurz erklärt
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IV. Vermögensumwandlung: Vermögen bleibt Vermögen
Vermögensumwandlung bedeutet: Vorhandenes Vermögen wechselt nur die Form (z. B. Sparguthaben → Auto; Lebensversicherung → Auszahlung des Rückkaufswerts).
Rechtlich entsteht dadurch kein neues Einkommen; die Mittel bleiben Vermögen.
Erträge aus Vermögen (Zinsen, Dividenden) sind hingegen Einkommen.
Wichtig: Der besondere Schutz einzelner Vermögensarten kann durch die Umwandlung entfallen (Angemessenheit/Zweckbindung prüfen).
V. Praxisbeispiele & häufige Fragen
Gilt der Verkauf einer Lebensversicherung als Einkommen?
Nein. Die Auszahlung des Rückkaufswerts ist regelmäßig Vermögensumwandlung. Nur Erträge sind Einkommen.
Ist ein „teureres“ Auto geschützt?
Maßgeblich ist die Angemessenheit im Einzelfall (Wert, Alter, Nutzung). Details in den Spezialbeiträgen zum Kfz im Bürgergeld bzw. in der Sozialhilfe.
Was ist mit Verschenkungen kurz vor Antrag?
Das kann als sozialwidrige Vermögensminderung gewertet werden. Marktkonforme Umwandlungen mit nachvollziehbarem Zweck und Belegen sind abzugrenzen.
VI. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Nach der Prüfung von Schonvermögen und Vermögensumwandlung stellen sich in der Praxis häufig weiterführende Fragen zur Verwertbarkeit einzelner Vermögenspositionen, zur Angemessenheit von Kraftfahrzeugen sowie zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen.
Die folgenden Beiträge vertiefen diese Punkte getrennt nach Problemfeldern:
– Verwertbares Vermögen & Schonvermögen – Systematik
– Kraftfahrzeuge als Schonvermögen (SGB II & SGB XII)
– Abgrenzung: Einkommen oder Vermögen?



Sabine says
Guten Tag ich habe von meinen Vater geerbt 10250 euro hatte auf mein Konto und Sparbuch noch um die 3500euro drauf liege ich damit in der Schonvermögen oder wird das alles angerechnet beim Bürgergeld. Dankeschön
Michi says
Guten Tag, gibt es eine rechtlich sichere Vorsorgeform / -Anlage, in die ich in 2025 bspw. 25.000 € als Einmalbetrag einzahlen kann um mein „Schonvermögen“ zwecks Erhaltes des Bürgergeldes zu mindern?
Beste Grüße Michi
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Michi,
eine rechtlich sichere Vorsorgeform für eine Einmalzahlung von 25.000 € zur Minderung des anrechenbaren Vermögens wäre z. B. die Einzahlung in eine staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester- oder Rürup-Rente), die die gesetzlichen Kriterien erfüllt. Diese ist in der Regel unbegrenzt vor Verwertung geschützt.
Es ist allerdings entscheidend, dass eine solche Vermögensumwandlung nicht als gezielte oder missbräuchliche Vermögensminderung zum Zweck des Leistungsbezugs gewertet wird. Zwar dient die Umwandlung in verwertungsgeschütztes Vermögen gerade dem Zweck des Vermögensschutzes, dennoch sollte die Zulässigkeit im Einzelfall durch das Jobcenter geprüft werden. Man darf sich nicht „bedürftig machen“, um Leistungen zu erhalten.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Roma says
Sehr geehrter Herr Nippel,
seit dem 1. August 2025 bin ich Rentner und beziehe zusätzlich eine Kleinrente aus der Schweiz. Dort gelte ich bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres als rentenberechtigt. Aus diesem Grund hat sich bis zu meinem Rentenbeginn in der Bundesrepublik Deutschland über einen Zeitraum von 15 Monaten (06/2024 bis 08/2025) ein Rentenbetrag in Höhe von insgesamt 683 CHF auf einem sogenannten Wartekonto angesammelt.
Bis zu meinem Rentenbeginn befand ich mich im Bezug von Bürgergeld. In diesem Zusammenhang hat das Jobcenter auf Grundlage eines Abkommens zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Nach Abzug dieses Erstattungsanspruchs wurde mir im Dezember 2025 ein Restbetrag in Höhe von 441 CHF gutgeschrieben.
Da meine deutsche Altersrente insgesamt zu gering ausfällt, habe ich im August 2025 einen Antrag auf Grundsicherung im Alter gestellt. Monatlich erhalte ich aus der Schweiz 46 CHF, die bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt werden (Zuflussprinzip), was durch Kontoauszüge der letzten sechs Monate belegt werden kann. Die laufenden Einkünfte aus der Schweiz werden auf ein Sparkonto überwiesen, das nicht zur unmittelbaren Bestreitung des Lebensunterhalts genutzt wird.
In den vorgelegten Kontoauszügen erscheint nun auch der genannte Restbetrag von 441 CHF. Meiner Auffassung nach handelt es sich hierbei jedoch nicht um Einkommen im laufenden Monat, sondern um Vermögen, das bereits vor Antragstellung auf Grundsicherung entstanden ist.
Vor diesem Hintergrund bitte ich um Ihre Einschätzung zu folgender Frage:
Kann das Sozialamt diese Summe bei der Berechnung der Grundsicherung als Einkommen berücksichtigen, oder handelt es sich um Vermögen im Sinne kleinerer Barbeträge, das vor Antragstellung entstanden ist und damit unter die Vermögensregelungen (DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 1–10 SGB XII) fällt?
Für Ihre Einschätzung danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Roma
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Roma,
nach meiner ersten Einschätzung ist der Betrag von 441 CHF bei der Grundsicherung nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist meines Erachtens, dass der zugrunde liegende Rentenanspruch bereits vor der Antragstellung auf Grundsicherung entstanden ist. Die spätere Auszahlung nach Verrechnung eines Erstattungsanspruchs ändert daran nichts. Es handelt sich daher um vor Antragstellung gebildetes Vermögen und nicht um laufenden Zufluss. Eine Anrechnung als Einkommen scheidet aus; allenfalls kommt eine Vermögensprüfung in Betracht, wobei der Betrag regelmäßig unter das Schonvermögen fällt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt