Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH)?
Welche Einkommensgrenzen gelten 2026?
Mit diesem kostenlosen PKH-Rechner können Sie sofort prüfen, ob Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) ausreichen. Tragen Sie einfach Ihre Einnahmen und Ausgaben ein – das Tool berücksichtigt automatisch die aktuellen Freibeträge.
PKH-Rechner: Einkommensgrenzen und Freibeträge
Bis zu welchem monatlichen Einkommen kann ich Prozesskostenhilfe erhalten?
Nutzen Sie das folgende Tool zur Berechnung:
In dem Ergebnis des Rechners zur Einkommensgrenze ist bereits ein „Puffer“ von zusätzlich 20 € enthalten. Das einzusetzende Einkommen soll nämlich mindestens 20 € betragen. Wer also 19 € mehr als den rechnerisch korrekt ermittelten Grenzbetrag gemäß § 115 ZPO erzielt, erhält dennoch ratenfreie Prozesskostenhilfe.
Was bedeutet das Ergebnis? Ein rechtlicher Überblick
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Wann eine Partei bedürftig ist, beantwortet § 115 Abs. 1 ZPO mit einem Bezug auf die Vorschriften zur Sozialhilfe. Ein Antragsteller darf etwa ein 10 % über der Sozialhilfe liegendes Einkommen erzielen. Erzielt er darüber hinaus Einkommen oder hat er einzusetzendes Vermögen, wird in der Regel nur noch Ratenzahlung bewilligt.
Was zählt als Einkommen?
Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zählen als Einkommen, siehe § 115 Abs. 1 ZPO.
Was zählt als Vermögen und was ist Schonvermögen?
Grundsätzlich muss Vermögen für die Prozesskosten eingesetzt werden, § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO. Das Schonvermögen bei der Prozesskostenhilfe beträgt allerdings 10.000 Euro. Zusätzlich gilt ein angemessener PKW (Wert ca. 7.500 €) und eine selbst genutzte Immobilie als Schonvermögen.
Unterschied zu Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe
Im familienrechtlichen Verfahren wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt; die Berechnung ist identisch. Die Beratungshilfe wird hingegen nur im außergerichtlichen Verfahren gewährt, während Prozesskostenhilfe erst ab einem gerichtlichen Verfahren in Betracht kommt.
Weitere Voraussetzungen & nächste Schritte
Die Prüfung der finanziellen Voraussetzungen ist nur der erste Schritt. Für eine Bewilligung muss Ihr Fall auch hinreichende Aussichten auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Beachten Sie, dass die Prozesskostenhilfe in der Regel nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts übernimmt, falls Sie den Prozess verlieren.
Die folgenden Beiträge helfen, das Rechnergebnis richtig einzuordnen – von den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe bis zu möglichen Raten, Rückforderungen und Alternativen wie der Beratungshilfe.



Fräsdorf says
Kann ich erst Prozesskostenhilfe nach Zustellung der Klageschrift beantragen?
Udo.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
so richtig verstehe ich die Frage nicht:
Jedenfalls kann dem Beklagten Prozesskostenhilfe erst nach Zustellung einer Klage gewährt werden.
Im Rahmen einer Prüfung, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, dürfte ein Anspruch des Beklagten in der Regel noch nicht bestehen. Dies gilt jedenfalls, solange die Klage nicht ohne die Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben wurde.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Pehr Peter says
Kann es sein, dass mir vorab PKH irgendwie mündlich zugesichert wird und ich dann in zwei Raten à 750 Euro die PKH nach der Urteilsverkündung zurückzahlen soll?
Hätte ich das vorher gewusst, hätte ich das Verfahren nicht betrieben und darauf verzichtet, obwohl ich in der Klage beantragt habe, dass ich vorab schriftlich die PKH erhalte.
Kann das rechtlich so durchgeführt werden? Da muss doch ein Fehler vorliegen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Pehr Peter,
eine mündliche Zusicherung von Prozesskostenhilfe ist rechtlich unbeachtlich. PKH wird ausschließlich durch schriftlichen Beschluss des Gerichts bewilligt (§ 114 ZPO). Das Gericht kann PKH auch erst nach Abschluss des Verfahrens bewilligen und dabei Ratenzahlungen festsetzen (§ 120 ZPO).
Entscheidend ist daher nicht, was vorab gesagt wurde, sondern ob und wann ein PKH-Beschluss ergangen ist. Ein Anspruch auf eine vorherige schriftliche Bewilligung besteht nicht. Die Festsetzung von Raten nach der Entscheidung ist rechtlich zulässig und kein Verfahrensfehler. Auch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) können sich ja die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei ändern (vgl. z. B. den Beitrag Prozesskostenhilfe – Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 a ZPO).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Mia says
Guten Tag,
Ist die Einkommensgrenze für Prozesskostenhilfe auf Brutto, oder Nettoverdienst gerechnet ?
Vielen Dank
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Mia,
nach dem Willen des Gesetgebers sind gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 a und b ZPO vom Brutteinkommen gemäß § 82 Abs. 2 SGB II im Wesentlichen zunächst die Absetzbeträge Steuern und Versicherungen und dann ein weiter Absetzbetrag bei Erwerbstätigen in Höhe des häftigen jeweiligen Regelsatzes abzusetzen. Darüber hinaus können gemäß § 115 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 ZPO Unterkunftskosten, Mehrbedarfe und weitere Belastungen berücksichtigt werden.
Also ist Grundlage der Berechnung im Ergebnis sowohl das Brutto- als auch das Nettoinkommen.
Oben in dem Rechner wird als Einkommensgrenze das Nettoeinkommen angegeben, das Sie in konkreten Lebenssituation höstens erzielen dürfen. Darüber hinaus erzieltes Einkommen führt zur lediglich darlehensweisen Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. zum Verlust der Hilfe.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Älso ist das Netteinkommen
Davon werden