Die Formel zur Berechnung des Wohngeldes lautet gemäß § 19 Höhe des Wohngeldes
(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro.
„M“ ist …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 19 Abs. 1 WoGG:
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro
M ist die zu berücksichtigende monatliche Miete, Y das Gesamteinkommen und die Variablen a, b und c müssen gemäß der Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG
Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
…
(Link: Text hier im Internetauftritt)Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG abhängig von der Personenzahl beziffert werden.
1. a, b und c – Anzahl der Haushaltsmitglieder
Jedes Haushaltsmitglied erhöht den Bedarf im Hinblick auf die geförderten Kosten der Unterkunft. Einkommen der Haushaltsmitglieder ist zu berücksichtigen.
Entsprechend der Anzahl der Haushaltsmitglieder müssen Zahlenwerte für a, b und c aus einer Tabelle abgelesen und in die Formel eingesetzt werden. In § 24 WoGV – Fortschreibung der Werte für „b“ und „c“ …
(1) Die Werte für „b“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 …
(Link zu § 24 hier im Internetauftritt)§ 24 WoGV sind die aktuellen Werte für die Variablen a, b und c enthalten. Sie müssen diese Werte zur online-Berechnung nicht selbst ermitteln.
Die Rechenschritte werden in Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG
1. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
…
(Link: Text hier im Internetauftritt)Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG vorgegeben.
Sie müssen nur die Anzahl der Haushaltsmiglieder eintragen:
2. M – Mietbelastung
Welche Mietkosten werden ersetzt?
In erster Linie soll das Wohngeld die Kosten der Bruttokaltmiete ausgleichen. Seit 2023 werden aber auch Heizkosten durch eine Pauschale gefördert. Es gelten Höchst- und Mindestbeträge für die in die Formel einzusetzende Mietbelastung M.
a) Bruttokaltmiete und Heizkosten
Ab 2023 wird nicht nur die Bruttokaltmiete gefördert, sondern es wird auch eine Pauschale gemäß § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung
…
(6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung
(Link zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 6 und 7 WoGG für die Heizkosten in Form einer Heiz- und Klimakomponente in die Berechnung je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder einbezogen. Die Pauschalen werden Ihrer Bruttokaltmiete bzw. dem für Sie geltenden Höchstwert hinzugerechnet. Sie müssen diese Werte nicht selbst ermitteln.
b) Höchstbeträge
Die Bruttokaltmiete wird nicht in beliebiger Höhe ersetzt. Es gelten Höchstbeträge, die berücksichtigt werden. Die Höchstbeträge sind in 7 Mietenstufen – je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder – in der Anlage 1 zu § 12 WoGG bzw. in § 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung …
(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. Die Erhöhungen werden …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 23 der Wohngeldverordnung festgelegt.
Ihrem Wohnort ist gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV
Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2023
Land: Baden Württemberg
Aaalen, Stadt III
Achern, Stadt II
…
Link zur Anlage 1 zur § 23 WoGV hier im Internetauftritt Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV eine Mietenstufe von I bis VII zugeordnet. In der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV sind die jeweiligen Städte und Kreise nach Bundesländern sortiert. Die Mietenstufe ergibt sich aus dem vom statistischen Bundesamt ermittelten Mietniveau für Ihre Gemeinde bzw. Ihren Landkreis. Sie müssen die für Sie bzw. für Ihre Gemeinde oder Ihren Landkreis geltende Mietenstufe gemäß der verlinkten Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV ermitteln. Für Nordrhein-Westfalen können Sie die Mietenstufen aus der folgenden Dropdown-Liste ablesen:
Aus der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe (s. o.) ergibt sich die im Einzelfall höchstens zu berücksichtigende förderfähige und in die Wohngeldformel einzusetzende Bruttokaltmiete M. Die Höchstwerte ergeben sich aus dem bereits oben zitierten § 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung …
(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. Die Erhöhungen werden …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 23 WoGV.
c) Mindesbeträge
Wohl aus mathematischen Gründen gibt es auch Mindestwerte für M sowie auch Y gemäß der Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG
1. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
…
(Link: Text hier im Internetauftritt)Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG.
3. Y – Einkommen
Welches Einkommen wird berücksichtigt?
Das beim Wohngeld zu berücksichtigende Einkommen soll entsprechend den steuerrechtlichen Vorgaben ermittelt werden.
Bitte tragen Sie deshalb in dem Rechner Ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünften etc. ein.
a) Mindesteinkommen
Gibt es ein Mindesteinkommen?
Wie hoch ist das Mindesteinkommen?
Das Wohngeld setzt voraus, dass sich der Leistungsempfänger selbst versorgen kann. Mit dem Wohngeld sollen nicht die Kosten des allgemeinen Lebensunterhaltes gedeckt werden.
Der Leistungsempfänger soll möglichst ein Mindesteinkommen über dem Gesamtbedarf gemäß dem SGB XII bzw. dem SGB II erzielen. Bei einer alleinstehenden Person kommt z. B. die Gewährung von Wohngeld in Betracht, wenn sie Einnahmen über dem Regelbedarf in Höhe von 563 € zuzüglich der Kosten der Unterkunft in Höhe von x erzielt und darüber hinaus die Kosten der Krankenversicherung gedeckt sind.
Zur Bestimmung Ihres Gesamtbedarfs können Sie den folgenden Gesamtbedarfsrechner nutzen:
Außerdem gelten wohl auch hier aus mathematischen Gründen Mindestwerte für Y gemäß der Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG
1. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
(Link: Text hier im Internetauftritt)Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG.
b) Höchsteinkommen
Gibt es ein Höchsteinkommen?
Wie hoch ist das Höchsteinkommen?
Das Wohngeld ist ein Sozialleistung. Also gelten auch Werte für ein Höchsteinkommen. Es wird kein Wohngeld mehr gewährt, wenn zu viel Einkommen erzielt wird.
Folgende Einkommenshöchstgrenzen ergeben sich durch Einsetzen der Daten in die Formel des § 19 Abs. 1 WoGG (vgl. u. a. Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Häufig gestellte Fragen und Erläuterungen, S. 23):
Berücksichtigen Sie aber, dass sich die Zahlen auf das bereingte Einkommen beziehen!
Die Zahlen aus der Tabelle beziehen sich auf das „bereinigte Einkommen“. Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit kann noch ein Bruttoeinkommen in Höhe von 2.050 € bei einem Alleinstehenden zu Ansprüchen auf Wohngeld führen. Bei Erwerbstätigkeit und vollständiger Steuer- und Sozialversicherungspflicht wird das Bruttoeinkommen um 30 % sowie um einen Pauschalbetrag in Höhe von 102,50 € bereinigt, so dass noch bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von ca. 2.050 € brutto ein Anspruch auf Erhalt von Wohngeld für einen Alleinstehenden – selbst bei Mietenstufe 1 – in Betrag kommt. Entsprechend höhere Mietenstufen gelten dann bis Mietenstufe 7. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich das Höchsteinkommen entsprechend den Ergebnissen aus der oben abgedruckten Liste.
c) Freibeträge / Absetzbeträge
Für die Erzielung der Einnahmen erforderliche Einkünfte können Sie absetzen.
aa) Freibeträge / Absetzbeträge vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit werden pauschal monatlich 102,50 € oder ggf. auch darüber hinaus zur Erzielung der Einkünfte erforderliche Aufwendungen abgezogen.
Steuern und Abgabenpflichten können pauschal in Höhe von je 10 % vom Einkommen leistungserhöhend abgezogen werden, § 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
1. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 16 Nrn. 1 bis 3 WoGG.
bb) weitere Freibeträge / Absetzbeträge vom Einkommen
In den §§ 17 Freibeträge
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
&nbsdp;
1. 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte …
a)…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 17 und § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
1. bis zu 3 000 Euro jährlich für …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)18 WoGG regelt der Gesetzgeber weitere Abzugsbeträge, die leistungserhöhend vom Einkommen abgezogen werden können.
Für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder werden gemäß § 17 WoGG bei einem Grad der Behinderung von 100 zusätzliche Freibeträge vom Einkommen in Form einer Pauschale in Höhe von zurzeit 150 € monatlich gewährt – warum hier nicht die Regelungen des § 33 b Abs. 3 EStG Anwendung finden bleibt – wie vieles andere beim Wohngeld auch – unerfindlich.
4. Leistungen zur Grundsicherung / Abgrenzung zum Wohngeld – Regelbedarfe
Wie kann ich berechnen, ob mir Wohngeld zusteht?
Der für das Wohngeld „relevante Bereich“ beginnt, wenn keine Leistungen nach dem SGB II und/oder dem SGB XII mehr in Betracht kommen. Wenn der Gesamtbedarf nach dem SGB II / SGB XII durch Einkommen gedeckt ist, kommt Wohngeld in Betracht. Die Summe aus Regelbedarfen, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfen und z. B. Kosten der Krankenversicherung ergibt den Gesamtbedarf.
Mit dem folgenden Rechner können Sie einschätzen, ob Wohngeld oder Bürgergeld/Sozialhilfe für Sie in Frage kommt (bitte beachten Sie aber auch die oben genannten Höchstgrenzen):
Ein Anspruch auf Wohngeld kommt für einen alleinstehenden Erwachsenen bei einer Bruttokaltmiete von 438,00 € (538 € warm) bei Mietenstufe III ab einem Nettoeinkommen von ca. 1.100,00 € netto (1.400,00 € brutto) in Betracht.
Mit 1.100 € netto können sowohl der Regelbedarf (für einen Alleinstehenden zurzeit ca. 563 €) als auch die Kosten der Unterkunft kalt in Höhe von 438,00 € (zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 100 €) selbstständig gedeckt werden:
Berechnung nach dem SGB II
- Gesamtbedarf
- zu berücksichtigendes Einkommen
- Anspruch nach dem SGB II
In dem Beispielsfall kommen also bei dem Nettoeinkommen in Höhe von 1.100 € noch Leistungen nach dem SGB II in Betracht, da der Alleinstehende von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge/Freibeträge in Höhe von 348 € hat, die er vom Nettoeinkommen abziehen kann. Bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.100 € ergibt sich so ein Anspruch auf Leistungen zum Bürgergeld in Höhe von 348 €.
Wohngeld käme in dem Beispielsfall in Höhe von ca. 380 € in Betracht.
Aus der folgenden Tabelle ergeben sich die 2024 geltenden Regelbedarfe beim Bürgergeld. Zumindest in dieser Höhe muss also Einkommen vorhanden sein. Zusätzlich sollte ein Wohngeldempfänger aber auch in der Lage sein, die Kosten der Unterkunft zumindest ansatzweise durch eigenes Einkommen oder auch durch Eikommen eines Haushaltsmitgliedes zu decken.
Regelbedarfsstufe 1:
Erwachsene, die in einer Wohnung leben, sofern sie nicht als Paar zusammenleben
Regelbedarfsstufe 2:
Erwachsene, die in einer Wohnung als Paar zusammenleben
Regelbedarfsstufe 3:
Erwachsene in einer stationären Einrichtung
Regelbedarfsstufe 4:
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
Regelbedarfsstufe 5:
Kinder von 6 bis 13 Jahren
Regelbedarfsstufe 6:
Kinder bis 5 Jahre
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